Über uns

Wer wir sind und was wir machen

SATZUNG

der

Stiftung JesuitAlumni Deutschland

 

Fassung vom 28.07.2019

 

 

Präambel

Die Stiftung JesuitAlumni Deutschland ist eine Stiftung der Stellaner-Vereinigung Deutschlands e.V. (StVD). Sie unterstützt die Ziele der StVD, indem sie Projekte im mildtätigen, kirchlichen und gemeinnützigen Bereich fördert. Diese Projekte können eigene Projekte der StVD sein, aber auch Projekte der Gesellschaft Jesu, der sich die StVD von ihrer Konzeption her verbunden fühlt.

 

Artikel 1

Name, Rechtsfähigkeit, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen

 

Stiftung JesuitAlumni Deutschland

 

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln.

 

Artikel 2

Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, so auch Ausbildungsmaßnahmen, die der Gesundheit dienen, sowie mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Auch soll die Stiftung

a) nationale und internationale Vorhaben unterstützen, die das Ziel haben, die Lebensverhältnisse bestimmter Gruppen oder Personen durch Verbesserung der Erziehung und der Bildungsmöglichkeiten menschenwürdig zu gestalten (z.B. bestehendes Projekt „Jesuitenmission mit Schule und Kliniken in Simbabwe“);

b) Bildungsstätten der Gesellschaft Jesu, z.B. Schulen, vornehmlich im Inland, aber auch im Ausland oder gleichgeartete Bildungsstätten unterstützen (z.B. bestehendes Projekt „Neues Jesuitengymnasium in Prizren/Kosovo“);

c) Aktionen und Projekte der Jesuitenschulen unterstützen (z.B. bestehendes Projekt „Schuldorf in Brasilien Sagrada Familia“).

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht. Solche Leistungen können jederzeit eingestellt werden.

 

Artikel 3

Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Unverhältnismäßige Auslagen werden nicht erstattet.

 

Artikel 4

Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäftes vom Stifter übertragenen Geldbetrages von Euro 50.000. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen Ertrag bringend anzulegen. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd ungeschmälert zu erhalten.

(2) Ein Rückgriff auf die Substanz in Höhe von maximal 15 % des Stiftungsvermögens ist nur zulässig, wenn

a) der Wille des Stifters auf andere Weise nicht zu verwirklichen ist,

b) der Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet wird,

c) sich keine steuerrechtlich nachteiligen Folgen ergeben,

d) die Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorliegt.

Die Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens ist sicherzustellen. Die Erfüllung der Stiftungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Die Erträge aus den Vermögenswerten aus Absatz 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten/ Bankspesen der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit nach Art und Umfang zulassen.

(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Liegt das Datum der Stiftungsgründung zwischen dem 01.01. und dem 31.12. des Kalenderjahres, so gilt das Gründungsjahr als Rumpfgeschäftsjahr.

(6) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes nötigen Mittel werden aufgebracht aus

a) den Erträgen des Stiftungsvermögens,

b) aus freiwilligen Zuwendungen (Spenden), soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 

Artikel 5

Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Stiftungsrates erstattet werden.

(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats können sich jedoch mit schriftlicher und auf den Einzelfall bezogener Vollmacht bei der Beratung und Stimmabgabe vertreten lassen. Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Stiftungsorganen ist unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch den jeweiligen Vorsitzenden oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats einzuladen. Beratungen sind anzusetzen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Organs der Stiftung schriftlich verlangt wird.

(4) Beratungen von Stiftungsorganen werden vom jeweiligen Vorsitzenden, bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung durch ein mit Mehrheit bestimmtes Mitglied des jeweiligen Stiftungsorgans geleitet. Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und vom jeweiligen Leiter der Beratung und einem weiteren Mitglied des Gremiums zu unterzeichnen, die mindestens die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist spätestens 14 Tage nach der Zusammenkunft vorzulegen

(5) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn diesem sämtliche Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans zustimmen.

(6) Im Übrigen regeln die Stiftungsorgane vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder satzungsmäßiger Bestimmungen ihr Verfahren selbst.

 

Artikel 6

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus wenigstens 3 (drei) und höchstens 5 (fünf) Personen. Er setzt sich zusammen aus 3 (drei) Vorstandsmitgliedern der Stellaner Vereinigung Deutschlands e.V. (StVD) und weiteren Personen aus dem Kreis der StVD-Mitglieder oder Zustifter. – Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Die erste Bestellung des Stiftungsrats erfolgt durch die Stifterin, die StVD. Der Stiftungsrat kann von sich aus maximal 2 (zwei) Kooptionen (Zuwahlen) durchführen. Sie sind durch den Vorstand der StVD und durch die nächste Hauptversammlung der Stifterin zu bestätigen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Die Sitzungen des Stiftungsrats sind bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich anzuberaumen, möglichst am Sitz der Stiftung.

(5) Der Stiftungsrat kann zu seinen Sitzungen den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder einladen.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung (drei Wochen vor dem anzuberaumen den Termin) mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7) Der Stiftungsrat kann Mitglieder eines Stiftungsorgans mit Ausnahme des Vorsitzenden des Stiftungsrats aus wichtigem Grund aus ihren Ämtern abberufen, insbesondere bei einer Beeinträchtigung des Ansehens oder der Interessen der Stiftung oder einer trotz schriftlicher Mahnung fortgesetzten Vernachlässigung der mit dem Amt verbundenen Verpflichtungen. Ein Betroffener ist bei der Beratung/Anhörung und Abstimmung über seine Abberufung von der Stimmabgabe ausgeschlossen, soll jedoch vorher gehört werden. Eine Abberufung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

 

Artikel 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 (drei) Personen. Der erste Vorstand wird von der Stifterin, der StVD bestellt. In weiteren Perioden werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands soll nach Möglichkeit eine im Stiftungsmanagement erfahrene Person sein oder fundierte relevante Berufserfahrung im oberen Industrie- oder Verwaltungsmanagement besitzen

(3) Der Vorstand unterliegt den Weisungen des Stiftungsrats.

(4) Es kann ein Geschäftsführer mit der Rechtstellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB bestellt werden.

 

Artikel 8

Aufgabe des Stiftungsrats

(1) Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel

(2) Genehmigung des vom Vorstand zu erstellendem jährlichem Wirtschaftsplan

(3) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung und Einschaltung eines Abschlussprüfers. Dies kann ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.

(4) Feststellung der Jahresrechnung

(5) Entlastung des Vorstandes

 

Artikel 9

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes. Diese/r ist allein vertretungsberechtigt. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung vertreten die ‚weiteren Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes, dieser Satzung und den Weisungen des Stiftungsrates. Dazu gehören insbesondere:

a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens

b) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates

c) Die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung

 

Artikel 10

Organmitgliedschaft, Beschlussfassungen

(1) Soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nicht anderweitig bestimmt, wird die Aufgabenstellung der Stiftungsorgane und ihrer einzelnen Mitglieder vom Stiftungsrat festgelegt.

(2) Die Mitglieder von Stiftungsorganen verpflichten sich mit Annahme ihrer Ämter, im Rahmen der Satzung tätig zu sein und die Stiftung zu fordern. Ein Rücktritt kann jederzeit gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrats erklärt werden. Der Vorsitzende des Stiftungsrats erklärt seinen Rücktritt gegenüber dem Vorstand.

(3) Anträge und Beschlüsse, die zu einer Beeinträchtigung oder Aufhebung der Steuerbegünstigung fuhren, sind unwirksam und dürfen weder gestellt noch gefasst werden.

 

Artikel 11

Kirchliche Bindung

(1) Unbeschadet stiftungsrechtlicher Normen unterliegt die Stiftung nach Maßgabe des Kirchenrechtes der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Die vom Erzbischof von Köln erlassene Stiftungsordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung für die Stiftung verbindlich.

(2) Sofern ein Geschäftsführer bestellt wird, ist der Erzbischof vorab über die Person des Geschäftsführers zu informieren.

(3) Die Stiftung erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der Fassung vom 27.04.2015 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.07.2015, Seite 146 ff.) sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.02.2018, Seite 48 ff) und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweiligen Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.

(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss einzureichen.

 

Artikel 12

Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den gemeinnützigen Verein Stellaner Vereinigung Deutschland e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

(2) Sollte die Stellaner-Vereinigung Deutschlands e.V. nicht mehr bestehen oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fallt das Stiftungsvermögen an die Deutsche Provinz der Gesellschaft Jesu (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Artikel 13

Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates.

(2) Da es sich bei der Stiftung um eine selbstständige fromme Stiftung im Sinne des Kirchenrechtes handelt, ist für einen Beschluss über eine Änderung des Stiftungszweckes – unbeschadet stiftungsrechtlicher Genehmigungserfordernisse – die schriftliche Zustimmung des Erzbischofs von Köln erforderlich.

(3) Auch nach Änderung des Stiftungszweckes muss die Stiftung die Voraussetzungen einer selbständigen frommen Stiftung im Sinne des Kirchenrechtes erfüllen.

(4) Der neue Satzungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein.

 

Artikel 14

Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung

Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung des Erzbischofs und der erforderlichen Genehmigung der Bezirksregierung Köln die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

Artikel 15

Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde i.S. des § 14 Abs. 5 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Generalvikariat des Erzbistums Köln.

(2) Die nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium zugewiesenen Rechte und Aufgaben bleiben auch, soweit dieses seine Zuständigkeit gemäß § 15 StiftG NRW auf die Bezirksregierungen übertragen hat, unberührt.

 

Köln, den 28.07.2019

 

Der Stifter

Vorstand der Stellaner-Vereinigung Deutschlands e.V.

Dr. Joachim Wollensak

Präsident

 

Der Stiftungsrat der Stiftung JesuitAlumni Deutschland

Dr. Rainer Schulze Johann

Vorsitzender des Stiftungsrates

Marc Dittmayer

Stv. Vorsitzender des Stiftungsrates

Christian Sprengler

 

>>> Hier der aktuelle Text der Satzung

>>> Hier die Genehmigung des Erzbistums Köln

>>> Hier die Genehmigung der Bezirksregierung Köln